Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten („Unterauftragnehmer“). Mit Unterzeichnung dieses AV-Vertrags stimmt der Auftraggeber den nachfolgend genannten Unterauftragnehmer zu (sog. genehmigte Unterauftragnehmer).